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AGB

AGB der SDW Sueddeutsches Dichtungswerk GmbH

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Deutschland

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Grundlegende Bestimmung

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage aller – auch zukünftiger – Verträge und sonstigen von SWD.
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie von SWD ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

Kunden

der im Sinne der nachstehenden Regelung sind nur Unternehmer, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschießt, die nur den gewerblichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstänigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

  1. Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von SWD verbindlich.

(2) Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Käufer ihr binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

(4) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Muster, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIM-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

(5) Unsere Angebote haben jeweils nur für den angegebenen Zeitraum Gültigkeit.

(6) Die SWD behält sich das Recht des Zwischenhandels.

  1. Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der SWD oder mit Auslieferung der Ware zustande.

(2) Jeder Kunde gibt seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der Referenzseite der SWD mit Logo.

(3) Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden ebenfalls erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

  1. Preise

(1) eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der SWD und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von SWD verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Regelung nimmt SWD die von sich gelieferten Verpackungen zurück, wenn sie vom Besteller in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

  1. Liefermenge, Lieferfrist

(1) eine fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge ist zulässig.

(2) SWD ist zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

(3) Die von SWD angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

(4) Die vereinbarten Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

(5) ist für die Herstellung des Werkes oder die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Eine solche Handlung ist z.B. die Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls die rechtzeitige, unentgeltliche und mangelfreie Materialbeistellung entsprechend vereinbarter Spezifikationen mit einem angemessenen Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuss (mind. jedoch 5%) sowie die Erledigung vereinbarter Anzahlungen durch den Besteller.

(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

(7) Höhere Gewalt, Betriebsstörung und ähnliche unvorhersehbare und von SWD nicht zu vertretende Umstände, soweit sie nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.

(8) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet SWD ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Falls SWD in Verzug geraten ist, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht das Werk verlassen hat. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Punkt 6, Pflichtverletzungen, dieser Bedingung.

(9) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferung, auf den Käufer über. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

(10) Bei Abrufaufträgen ist SWD berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist SWD berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

  1. Gewährleistung, Mangelrecht

(1) Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Lieferdatum. Hiervon ausgeschlossen sind Verschleißartikel. Diese Gewährleistungsfristen haben Geltung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware SWD schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3) Sonstige Mängel sind der SWD innerhalb einer Woche nach Feststellung, spätestens aber 6 Monate nach Wareneingang anzuzeigen.

(4) Die SWD ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass SWD entscheidet, ob, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist SWD zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.

(6) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit SWD grob Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

  1. Pflichtverletzungen

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeiten, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und erlaubter Handlungen haftet SWD – auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unmittelbare Ansprüche gegen diese Personen sind in jedem Fall ausgeschlossen.

(2) Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlenden zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

(3) SWD haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultiert, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet die SWD nicht.

(4) Die SWD hat aber die Pflicht den Besteller – soweit erkennbar- unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(5) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werksleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der SWD besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von SWD innerhalb 14 Tagen netto zu zahlen, jeweils ab Rechnungsdatum.

(2) Von SWD bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung

(3) Bei Zielüberschreitung, spätestens nach Mahnung, ist die SWD berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(5) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es SWD frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

(6) Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die SWD berechtigt, Vorauszahlung oder ausreichend Sicherheit zu fordern.

(7) Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die SWD vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(8) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von SWD (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht SWD das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehatsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

(3) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers, zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die SWD ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

(4) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(5) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies der SWD sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(6) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werksleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmens.

  1. Urheberrechte

(1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

  1. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge u. sonstige Fertigungsvorrichtungen

(1) Die Anfertigung von Versichsteilen geht zu Lasten des Käufers.

(2) Dem Besteller wird bei Formen, Werkzeugen und sonstigen Fertigungs- Vorrichtungen nur ein Anteil berechnet. Dadurch bleibt das Eigentumsrecht bei SWD. Sollte der Besteller auf das alleinige Eigentum bestehen, wird ihm der schon berechnete Anteil nochmals in Rechnung gestellt.

(3) Werden Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu Lasten von SWD.

(4) Für vom Käufer beigestellte Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller.

(5) Unsere Aufbewahrungsfrist erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

  1. Zusätzliche Bedingungen für Lohnarbeiten

(1) Die Anlieferung der Teile erfolgt für SWD kostenlos.

(2) Verpackung wird gegebenenfalls zu Selbstkosten berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.

(3) Verzögert sich die Durchführung der Arbeit ohne Verschulden des Unternehmers, so können die Preise entsprechend der Änderung der Kosten im Zeitraum der Verzögerung angepasst werden.

  1. Gerichtsstand Erfüllungsort

(1) Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

 (2) Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskuden gleichermaßen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist:   ausschließlich der Sitz des Dienstleisters

   13.Vertragssprache Vertragstextspeicherung

Vertragssprache ist deutsch.

Der Vollständige Vertragstext wird von uns gespeichert. Nach Zugang der Bestellung bei uns werden die Bestelldaten,ie gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nochmals per mail an Sie übersandt.

14. Wiederspruchrecht

Unternehmen bzw. Personen, die einen Vertrag im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schließen, steht das gesetzliche Widerspruchrecht nach den Regeln des Haustür- oder Fernabsatzgeschäfts nicht zu.

15. Datenspeicherung und Datenschutz

Es gelten ausschließlich die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzerklärung der Internetseite:

www.Sueddeutsches-Dichtungswerk.de

Allgemeine Verkaufsbedingungen – Stand 2021